Berufung unter Ausschreibungsverzicht

Von der Ausschreibung einer Professur kann das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 - 8 HochSchG absehen, wenn

  1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe oder eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
  3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  4. in einem begründeten Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine höherwertige Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  5. eine Nachwuchsgruppenleiterin oder ein Nachwuchsgruppenleiter, die oder der durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren vorsieht, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  6. eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 HochSchG oder
  7. eine Professorin oder ein Professor mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine Stiftungsprofessur oder
  8. in einem begründeten Ausnahmefall eine in besonderer Weise qualifizierte Person mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auf eine im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Universität liegende Professur

berufen werden soll.

Hinweis
Auch wenn in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium ein Verzicht auf Ausschreibung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 HochSchG einen Verzicht auf die Durchführung des üblichen Besetzungsverfahrens impliziert, sind dennoch aufgrund verschiedener Rechtsnormen untenstehende Erfordernisse einzuhalten bzw. Besonderheiten zu beachten.

 

In diesen Fällen wird die Antragsstellung an den Nachweis einer entsprechenden Dauerstelle (= Vollzeitprofessur) aus dem Etat des jeweiligen Fachbereichs geknüpft.

Im Falle der Berufung einer Professorin oder eines Professors in ein Forschungskolleg ist zu beachten, dass abweichend der Besetzungsvorschlag vom Leitungsgremium des Gutenberg Forschungskollegs im Benehmen mit dem zuständigen Fachbereichsrat erstellt wird. Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen der dem Gremium angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer notwendig. Sofern ein GFK-Fellowship auf Basis einer auf Dauer zu besetzenden Professur vergeben wird, bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsrates sowie der Zustimmung des Senats.

Näheres zur Berufung von Professoren in ein Forschungskolleg ergibt sich aus der jeweils aktuellen GFK-Ordnung

Sofern es sich um eine zeitlich befristete Stiftungsprofessur handelt und die Stiftung bereits im Vorfeld signalisiert, dass im Falle einer positiven Begutachtung vor Ablauf der Stiftungsprofessur eine Überführung auf eine Dauerposition erwartet wird, ist zusätzlich der Nachweis einer entsprechenden Dauerstelle im Fachbereich erforderlich.