Hausberufung

Eine Hausberufung liegt vor, wenn die Berufung eines Mitglieds der JGU auf eine Juniorprofessur oder eine Professur durchgeführt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass Mitglieder der eigenen Hochschule nach dem Hochschulgesetz nur in begründeten Ausnahmefällen in den Besetzungsvorschlag aufgenommen werden.

Daher sind bei Berufungsverfahren, bei denen sich unter den Bewerberinnen und Bewerbern Mitglieder der JGU befinden neben denn allgemeinen Regelungen des Berufungsleitfadens, folgende Besonderheiten zu beachten:

  1. Der Berufungskommission müssen zusätzlich zu den im Berufungsleittfaden genannten Mitglieder mindestens eine auswärtige Fachvertreterin oder ein ausärtiger Fachvertreter angehören.
  2. Es müssen mindestens zwei vergleichende Gutachten eingeholt werden, die auch zur Frage der Hausberufung Stellung nehmen.
  3. Da Mitglieder der JGU nur in Ausnahmefällen in den Besetzungsvorschlag mitaufgenommen werden dürfen, muss die Aufnahme explizit begründet werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere bei Vorliegen eines adäquaten Außenrufs oder der Aufnahme in die Berufungsliste einer anderen Universität vor.
  4. In formaler Hinsicht können Mitglieder der JGU in der Regel nur berücksichtig werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der JGU wissenschaftlich tätig waren.